Wenn es doch nur so einfach wäre….

Sondengehen ist ein tolles Hobby!
Wer einmal damit angefangen hat, gibt es so schnell nicht mehr auf.
Aber den wenigsten Neueinsteigern ist  bewusst, dass er auch Pflichten eingeht, wenn er mit seinem neuen Detektor die Wohnung verlässt und auf „Schatzsuche“ geht..!

Ich vergleiche das Sondengehen gerne mit dem Angeln, man angelt ja gewissermaßen auch mit einer Sonde und das oft genug „im Trüben“.
Im Trüben bewegt man sich dabei auch als Sondengänger, was die Gesetzeslage angeht. Im Gegensatz zum Angeln gibt es in Deutschland und in einigen anderen Ländern keine Gesetzesformulierungen, die klar aussagen(!) was man darf und was nicht.

Um auf das Beispiel – Angeln – zurück zu kommen:
Würden Sie auf die Idee kommen, sich in einem Geschäft eine Angel zu kaufen nebst Zubehör und Köder und sich so ausgerüstet an den nächstbesten Fluss oder See zu setzen um dort zu angeln?
Ich denke, dass würden die wenigstens so tun, weil sie wissen, dass man dafür einen Angelschein braucht oder zumindest die Erlaubnis des Gewässerbesitzers.
Beim Angeln dienen diese Maßnahmen in erster Linie zum Schutz der Fische und des Bestandes. Aber es ist im Gesetz ganz klar und unmissverständlich geklärt, dass man ohne eine Angelprüfung und dem Angelschein nicht „frei“ angeln darf (mit wenigen Ausnahmen die aber auch klar definiert sind) – Punkt!

Für den Sondengänger gibt es auch Gesetze, nur mit dem Unterschied, dass diese teilweise so schwammig formuliert sind, dass einem Nicht-Juristen sehr schnell ganz viele unbeantwortete Fragen in den Kopf kommen, was wahrscheinlich auch nicht ganz unbeabsichtigt so ist…

Eingebürgert hat sich in den Gesetzestexten nahezu aller Länder folgende Aussage:

Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten (Metallortungsgeräte) mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der (obersten) Denkmalschutzbehörde

Diese sehr allgemein gehaltene Vorgabe begründet sich in der Hauptsache daraus- dass man zwingend davon ausgeht- dass mit einem Metalldetektor nach Denkmälern gesucht wird. Unabhängig davon, ob man das nun tatsächlich vorhat oder nicht. Ergo ist man in der Beweispflicht wenn es hart auf hart kommt – was  jedoch nur in besonders „eindeutigen“ Fällen- ein ernsthaftes Problem darstellen sollte.

Aber es gibt zumindest ein paar Vorschriften, die unmissverständlich zu verstehen sind.
Dazu zählt:
1. Das Graben im Wald und auf Wiesen sollte im Sinne des Denkmalschutzes ohne Genehmigung unterlassen werden.
2. Das Graben auf Bodendenkmälern (BD) und Kulturdenkmälern (KD) ist in den meisten Bundesländern verboten.
3. Das Suchen und Graben in Naturschutzgebieten (NSG) ist generell verboten (Hier hat das Denkmalamt aber nichts mit zu tun)
4. Das Suchen und Graben auf Verdachtsflächen, wo Kampfmittel und Munition (UXO) vorhanden sein könnten oder bekannt sind, ist verboten
5. Das Graben auf dem eigenen Grundstück ist wenn Punkt 1-5 dabei berührt werden, weitestgehend verboten
5. Das Graben an und in Gewässern die ein KD oder BD sind ist verboten! (dazu zählt z.B. auch der wassergefüllte Burggraben,  so wie Zisternen und Brunnen)

Dazu: Suche/Bergung mit Magneten aus Gewässern
Das Bergen von Objekten aus Gewässern (Stichwort: Magnetangeln) welche unter das Denkmalschutzgesetz fallen ist in einigen Bundesländern (Beispiel NRW) genehmigungspflichtig.
Hier gilt der § 13 Abs. 1 „Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden“ – Anzumerken sei hierbei das auch Funde aus dem 2. Wk unter das Denkmalschutzgesetz in NRW fallen!

Ab 2020 wurden die Gesetze vieler Bundesländer im Bezug auf das Magnetangeln/Magnetfischen insoweit angepasst als das jetzt nahezu in jedem Bundesland das Bergen von Metallteilen mit einem Bergemagnet genehmigungspflichtig ist – in dem Zusammenhang ein dickes Dankeschön an diverse Youtube-Kanäle die einen Großteil dazu beigetragen haben das es so weit gekommen ist :evil:

Das Magnetangeln selbst ist im übrigen mindestens so alt wie das Sondengehen, nur wurde es erst durch das Internet und in letzter Konsequenz durch die sozialen Netzwerke, diversen Online Video-Portalen aber auch durch die Presse so bekannt und populär. Und da Otto-Normal-Magnetfischer noch weniger Plan von einer eventuell bestehenden Gesetzeslage hat wie ein Sondengängeranfänger war es nur eine Frage der Zeit bis es zu Einschränkungen und Verboten seitens der Ordnungsbehörden kommen musste.
Insoweit dürfte der Gesetzestext sich künftig z.B. so ändern:
„“Nachforschungen, insbesondere Grabungen und Bergung oder der Einsatz von technischen Suchgeräten (Metallortungsgeräte) aber auch Bergemagnete mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken und zu bergen, bedürfen der Genehmigung der (obersten) Denkmalschutzbehörde““
Dabei ist es ebenso wie bei der Suche mit Metalldetektoren – unerheblich – ob nach Bodendenkmälern (Fundobjekten) gezielt oder nur versehentlich „geangelt“ wird!

Erschwerend kommt hinzu dass das Magnetangeln häufig von Suchern ausgeübt wird die beim Magnetfischen nicht nur „freundliche“ Gegenstände bergen sondern oftmals Munition und Waffen an Land ziehen. An dem Punkt versteht der Staat gar keinen Spaß mehr! Grade Munition die lange im Wasser gelegen hat kann je nach Fundumstand noch hervorragend oder sehr übel erhalten sein und bei falschem Umgang damit zur tödlichen Gefahr werden. Dazu kann man sich auch gerne mal unsere Munitions-Infoseite zu Gemüte führen.

WO ist nun WAS erlaubt?
Erlaubt – ist es streng genommen ohne Genehmigung NIRGENDWO! (zumindest nicht ohne Einschränkung) – aber ich will die Kirche im Dorf lassen…

1. Das Graben auf Ackerflächen ist mit einer Nachforschungsgenehmigung (NFG) erlaubt*. Ohne NFG ist man in der Beweispflicht nicht nach einem BD zu suchen..
2. Das Graben wird an den meisten öffentlichen Stränden geduldet (wenn es kein NSG oder BD oder KD ist)
3. Das Graben wird an öffentlichen Spielplätzen geduldet
4. Das Graben wird an anderen öffentlichen Sandplätzen geduldet solange es kein KD oder BD ist
5. Das Graben wird entlang und auf öffentlichen Wegen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG, BD, KD oder im Wald  ist
6. Das Graben/Bergen wird in und an Badeseen geduldet, wenn der Besitzer sein Ok gibt und es kein NSG oder BD oder KD  ist – Magnetfischerei kann im Einzelfall ausgeschlossen sein.
7. Das Graben/Bergen wird im und am Meer geduldet, wenn es kein NSG, BD oder KD ist – Magnetfischerei kann im Einzelfall ausgeschlossen sein.

Punkt 1-7 haben in Schleswig-Holstein keine Gültigkeit mehr, resp. sind sehr stark eingegrenzt. Lediglich die Bewilligung einer Genehmigung bei der  Suche an der Nordsee (Strandbereich) ist bis dato unkompliziert und sollte auch von Urlaubern beantragt werden. Direktlink dazu.

(*)Anmerkung zu Punkt 1.
Das Privatrecht unterliegt dem Landesrecht. Das bedeutet, dass der Besitzer zwar die Genehmigung erteilen kann, diese (private) Genehmigung aber vom Denkmalschutzgesetz ausgehebelt werden kann – dies insbesondere wenn der Sucher keine NFG besitzt oder keinen EM-Status hat.
Umgekehrt aber genau so! Das heißt, wenn eine NFG erteilt wurde, der Besitzer des Grundstückes aber seine Zustimmung nicht erteilt, kann er den Sucher, ebenso wie einen EM aber auch einen Archäologen, von seinem Grund und Boden verweisen.

Was wird von den Denkmalämtern genehmigt?

Die meisten NFG´s erlauben das Suchen und Graben auf Ackerflächen die dem Sondengänger zugeteilt werden, resp. die sich der Antragsteller aussucht in der Hoffnung das er diese Flächen genehmigt bekommt. Eine NFG für Wiesen oder Wald oder gar BD´s und KD´s zu bekommen ist die Ausnahme die unseres Wissens nur in wenigen Bundesländern möglich ist. Dazu zählt Bayern (ausgenommen KD und BD). In den meisten Bundesländern und deren RB (Regierungsbezirk) gibt es keine Genehmigungen zur Suche im Wald, Wiese oder denkmalgeschützten Bereichen.

WICHTIG: Immer häufiger werde ich kontaktiert mit der Bitte um Auskunft über die Gesetzeslage in einem persönlichen Fall, oder es werden Fragen gestellt wie, man Genehmigungen „austricksen“ kann. Dazu möchte ich mich nicht äußern! Warum?
Erstens kennen ich mich juristisch im Einzelfall viel zu wenig aus um eine gesicherte Auskunft abzugeben.
Zweitens bin ich kein Auskunftsbüro sondern in erster Linie hauptberuflicher Detektorhändler u.a. mit einem Onlineshop der hier nur Extra-Informationen zum Thema Sondengehen gibt.
Wenn der Kunde aber z.B. ein Einzelcoaching bucht, dann kann ich mich in dem Fall auch explizit mit seiner persönlichen Fragen, bezüglich der Gesetzeslage auseinandersetzen. Das gleiche können aber auch Kunden von mir erwarten die primär bei mir einen Metalldetektor kaufen wollen, oder schon Kunde sind.
Ich bitte diesbezüglich um Verständnis!

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Was für ein Problem haben die Ämter mit uns Sondengängern eigentlich?

Die Frage wird häufig gestellt und darauf gibt es ausnahmsweise auch mal eine unmissverständliche Antwort!
Wer ein Fundobjekt aus dem Boden birgt, ohne eine entsprechende Dokumentation davon zu machen und dieses nicht meldet, verhindert die wissenschaftliche Auswertung des Fundes oder gar des kompletten Fundkontextes. In der Archäologie findet man auch häufig den Ausdruck „Befund„.  Hier wird dann auch der Satz gebildet: „Ein Fund ohne Befund ist (wissenschaftlich) wertlos!“ Man spricht dann auch vom so genannten Fundzusammenhang.

Außerdem kann es passieren das wenn man in einem so genannten „ungestörten Boden“ gräbt, eben dieser Fundkontext oder Befund verloren geht. Unter ungestörte Böden fallen alle Bodenflächen die nicht dauerhaft von Menschenhand bewegt wurden, wie zum Beispiel Wiesen und Waldflächen. Der Acker zählt dann zum unbewegten Boden wenn unterhalb der Pfluggrenze gegraben wird.

Ganz erheblich wiegt auch der Umstand das viele Sondengänger nicht die wissenschaftliche Wertigkeit des Fundes oder der Fundstelle und Fundzusammenhänge einschätzen können.
Beispiel: Was für den einen (scheinbar) der tausendste Granatsplitter aus dem 2. WK ist, ist für den anderen eindeutig ein Münzgewicht aus dem Mittelalter. Oder das „rostige Etwas“ vom Feld was bestimmt vom Bauern stammt erkennt ein Anderer als eisernen römischen Schlüssel, der wenn er direkt richtig zugeordnet worden wäre sicher nicht der einzige „relevante“ Fund geblieben wäre. Oder ein Sucher den eigentlich nur Münzen und anderes Antikes interessiert findet ein Stück Alublech welches er in den Schrott wirft, ein Anderer Sucher würde darin den entscheidenden Teil eines abgestürzten Flugzeuges erkennen, welches wichtige Nummern zum identifizieren der Maschine trägt (auch das kann ein Bereich der Archäologie sein).
Diese drei Beispiele sollen nur mal im Ansatz verdeutlichen wo die Problematik liegt.
Fazit: Learning by Doing fängt bei dem Umgang mit dem Detektor an und kann im Laufe der Zeit aus einem Anfänger einen Profi machen. Die Funde und Fundzusammenhänge richtig zu lernen ist eine ganz andere Baustelle, die zum Beispiel bei dem Erkennen der Materialart anfängt und bei der Fundbestimmung (Alter, Funktion, Wertigkeit) endet. Hierfür müssen Archäologen und Wissenschaftler lange forschen und studieren und es liegt auf der Hand das ein ungeschulter Laie damit erhebliche Schwierigkeiten hat.

Sondengänger mit amtlicher Genehmigung werden im Regelfall auf die verschiedenen Problematiken hingewiesen und oft auch gezielt geschult um den „Fundzusammenhang“ zu erhalten und Funde besser zuordnen zu können. Ein Sondengänger ohne Genehmigung oder ohne das Wissen um diese Zusammenhänge kann mehr zerstören als ihm bewusst ist und – DAS sind dann die Gründe  warum Archäologen mit uns Sondengängern ein Problem haben!

Allerdings möchte ich an dieser Stelle auch nicht unerwähnt lassen das viele Archäologen ihren Wissensstand für den heiligen Gral halten und Sondengänger die in Einzelfällen mehr Ahnung vom Fund und Befund haben, auflaufen lassen und ihre eigene Philosophie  der Sachlage als nicht diskutierbare „Wahrheit“ hinstellen, auch wenn die Fakten dagegen sprechen.
In diesen Fällen denkt man sich am besten sein Teil als „Ungelehrter“ und versucht das nicht auszudiskutieren…
Besonders uneinsichtig sind Archäologen die Fachbücher  oder Doktorarbeiten über diese Thematiken geschrieben haben. Zum Beispiel über die Römer die in einigen Landesteilen nie gewesen sind (sein können) wo es aber genug Funde von Sondengängern gibt die dies widerlegen. Das ist schade und in letzter Konsequenz, in Bezug auf unsere Geschichte, auch sehr kontraproduktiv, aber daran ändert ihr leider nicht viel, so lange kein anderer Dr. eine neue Arbeit schreibt die in Fachkreisen anerkannt wird.
Das „Gerangel“ der Puplikationsschreiber innerhalb der eigenen Reihen kommt da noch erschwerend hinzu…

Podcast zum Thema von der Seite detektor.fm vom September 2022 – LINK

 

Das Schatzregal, seine tatsächliche Anwendung und der Bullshit der darüber verbreitet wird…

Man kann sich auch beim Thema Schatzregal teilweise so lange die Haare raufen bis man keine mehr auf den Kopf hat, oder einfach mal hinter die Kulissen schauen.
Die damit ebenfalls zusammenhängende Hadrianische Teilung, bedeutet dass, das Eigentum an der Fundsache zur Hälfte an den Entdecker und zur Hälfte an den Eigentümer des Grundstücks, wo der „Schatz“ verborgen war, geht.  Die Hadrianische Teilung kommt dann zur Anwendung wenn das Schatzregal nicht greift.
Um ein Objekt im Sinne des Schatzregals zu werden, müssen mehrere Genehmigungs- und Gutachterinstanzen durchlaufen werden und dieser Aufwand wird nur sehr selten betrieben.

Fakt ist das in den wenigsten Bundesländern in den letzten Jahrzehnten die Schatzregalregelung – tatsächlich auch angewendet wurde!

Ergo ist das Damoklesschwert mit dem Namen Schatzregal zwar ein prima Mittel was von einigen privaten Schreiberlingen vor allem im Internet sehr gerne als Kriterium gegen die Landesarchäologie eingesetzt wird aber faktisch keine Auswirkung auf uns Sondengänger hat. Natürlich ist das Thema Schatzregal auch seitens der Archäologie ein probates Mittel Sondengänger-Anfänger von ihrem geplanten Tun von vorne herein abzuhalten. Beide Lager sollten ihre „Politik“ aber überdenken und klarere (richtige) Aussagen über das Schatzregal versus Sondengänger und deren Funde, machen.
Denn: „Bange machen, gilt nicht!“

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Genehmigungsmöglichkeiten

Neben der Nachforschungsgenehmigung (NFG), die im Regelfall für ein eng begrenztes Gebiet ausgestellt wird und welche in einigen Bundesländern auch mit Gebühren einher geht, gibt es noch den Status des Ehrenamtes mit oder ohne Metalldetektor.

Der Unterschied besteht in der Hauptsache darin, dass man als ehrenamtlicher Mitarbeiter (EM) mit oder ohne Sonde oft einen deutlich größeren Bereich in seiner Gemeinde oder seinem Kreis prospektieren kann und in Einzelfällen dazu auch KD´s und BD´s betreten (und besondeln) darf. Jedoch schließt das die Fundabgabe ohne die Berechtigung einer Rückgabe ein. Das heißt, dass alle gemeldeten und abgegebenen Funde in den dauerhaften Besitz der Denkmalbehörde übergehen. Wer damit ein Problem hat, sollte über einen EM-Status nicht weiter nachdenken… Ein EM ohne Sonde läuft dann unter dem Begriff Feldbegeher der Sichtfunde macht ohne aktive Grabungstätigkeiten.

NEWS: Aktuell werden für das Jahr 2021 in Rheinland-Pfalz keine NEUEN Genehmigungen erteilt. Es wird aber an einer neuen Gesamtregelung für ganz Rheinland-Pfalz gearbeitet. Sondengänger die in RLP bereits eine Genehmigung besitzen, die aber jetzt ausläuft, bekommen diese im Regelfall auch in 2021 verlängert!

Die Aussage dass das Graben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne NFG grundsätzlich in RLP verboten ist, ist seit dem Urteil des Amtsgerichtes Bingen vom April 2021 differenzierter zu sehen. Zu beachten ist aber auch hierbei das es sich um die oberflächliche Suche in unbewegten Böden handelt und das der Sondengänger im Zweifelsfall nachweisen muss das er nicht gezielt nach Objekten sucht die dem Denkmalschutzgesetz aber auch der erdgeschichtlichen Denkmalpflege (Meteoriten, gediegene Erze, etc.) unterliegen.

Ich rate in jedem Fall dazu, sich die Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslandes zu Gemüte zu führen, wo man suchen und graben will!

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Ausschlaggebend sind die Gesetzestexte der Landesdenkmalämter  – dazu hier die aktuelle Linkliste mit den Denkmalschutzgesetzen der (deutschen) Bundesländer und einiger anderer Nachbarländer.

Denkmalschutzgesetze außerhalb von Deutschland

…wer hier helfen kann – bitte Link an mich! email

Da war doch noch was…..

Seit geraumer Zeit werden so genannte „Schutzbriefe“ für Sondengänger verteilt und/oder verkauft.
Wer ernsthaft glaubt das diese Fleyer einem jetzt das Schatzsuchen „erlaubt“ oder zumindest vereinfacht, der glaubt wahrscheinlich auch das die Erde eine Scheibe ist. :twisted:
Der Inhalt gibt die Ansichten einer selbst ernannten Interessenvertretung für Sondengänger wieder und benutzt zur Argumentation die weiter oben beschriebene – sehr allgemein gehaltene Gesetzesvorgabe der meisten Denkmalschutzgesetze. Die Idee die dahinter steckt ist die Annahme – das was nicht ausdrücklich verboten oder ausgeschlossen ist, erlaubt sein muss. Normalerweise sollte man diesen Versuch nur belächeln, aber leider hängt da noch sehr viel mehr dran. Es besteht in der Hauptsache die sehr reale Chance das zukünftig die Denkmalschutzgesetze „sehr genau“ definieren was erlaubt und was verboten ist. Dann kann auch kein so gewiefter Anwalt noch etwas für EUCH ausrichten, weil es dann keine Auslegungssache mehr ist….
Schlusstipp zum Thema: Solltet ihr eine Genehmigung beantragen, dann erwähnt weder diese Fleyer (als „Rechtsgrundlage“) noch die Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung für Sondengänger – beides könnte bei der Antragstellung, negativ ausgelegt werden.

In eigener Sache…….

Ich verdiene meinen Lebensunterhalt in erster Linie mit dem Verkauf von Metalldetektoren und Zubehör. Mein Ziel ist es jedoch auch, möglichst umfassende Informationen für Sondengänger und Sondengänger-Anfänger zu geben und auch die angebotenen Produkte so transparent wie möglich darzustellen und damit fundierte Informationen jenseits von Werbeversprechen und rein technischen Informationen zu bieten. Wenn Ihr meine Arbeit auch für zukünftige Projekte unterstützen möchtet, freue ich mich über Euren Einkauf im Shop.

Letzte (Text)Änderung: 4/20223- jedoch ohne Gewähr, da sich häufig unbemerkt die Gesetze ändern…